Heimatverein Schildesche

An jedem ersten Samstag im Monat

Führung durch den historischen Ortskern

Treffpunkt Portal Stiftskirche, 11:30 Uhr

Kostenbeitrag 5 .- €,

Dauer ca. 1,5 Stunden  

Anmeldungen sind nicht erforderlich.

Am Beginn der Schildescher Amtschronik findet sich eine Passage über die Finanzierung der Weichbildsverwaltung um 1800 durch das Bürgergeld
(Canon = ständige Abgabe; Commerciant = Händler):

Schon seit undenklichen Zeiten haben die Eingesessenen des Weichbilds Schildesche eine gemeinschaftliche Kasse errichtet, woraus die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes bestritten werden.


Die meisten Eingesessenen des Weichbildes müssen einen Canon und bei jeder Besitzes-Veränderung ein sogenanntes Bürgergeld bezahlen, nämlich:
1, wenn Mann und Frau ausheimisch sind, 1 Thaler 10 Silbergroschen
2, wenn der Mann allein ausheimisch ist, 20 Silbergroschen, und für dessen Frau, welche eine Stätte hierselbst hat, 10 Silbergroschen, und umgekehrt,
3, wenn ein Bürger eine Bürgerstochter heirathet, 10 Silbergroschen oder für jeden 10 Silbergroschen.
4, Stirbt von den ad 3 gedachten Eheleuten einer, und der überlebende schreitet zur zweiten Ehe, so müssen 10 Silbergroschen, und ist die Person ausheimisch, 20 Silbergroschen bezahlt werden;
5, wenn ein im Weichbilde bereits Wohnender eine Stätte daselbst käuft, so muß er 20 Silbergroschen bezahlen.
Dieses Bürgergeld ist bisher in vorgekommenen Fällen unweigerlich bezahlt worden.
Es wird hier noch nachträglich bemerkt, dass im Jahre 1825 das Bürgergeld nicht bezahlen wollten
1, der Gerichtsbote Stieghorst mit 1 Thaler 8 guten Groschen (10 Silbergroschen)
2, der Commerciant Kipp mit 20 Silbergroschen
3, der Glaser Hülsmann mit 1 Thaler 10 Silbergroschen.
Es wurde durch alte Leute und durch ein in der Dorfs-Registratur vorhandenes altes Buch der Beweis geführt, daß das Bürgergeld seit undenklichen Zeiten unweigerlich bezahlt worden sei; worauf die Königliche Regierung zu Minden unterm 13ten Mai 1826 die Renitenten zur Bezahlung des von ihnen verlangten
Bürgergeldes für verpflichtet erachtet hat.